Klarstellung für Reihengeschäfte

Seit 1. Januar 2020 sind sogenannte Reihengeschäfte erstmals im EU-Mehrwertsteuerrecht geregelt. Aber auch wenn das EU-Recht in weiten Teilen der bis dahin in Deutschland geltenden Verwaltungsauffassung aus dem Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) entsprach, blieben bisher Fragen offen. Das Bundesfinanzministerium hat sich zu noch offenen Fragen im Anwendungsschreiben vom 25. April 2023 geäußert und entsprechende Passagen aus dem UStAE angepasst.

Was ist ein Reihengeschäft?

Als Reihengeschäft bezeichnet man die Konstellation, wenn mindestens drei Personen bzw. Unternehmen über dieselbe Ware ein Geschäft abschließen, bei der aber die Versendung der Ware nur von einem der Beteiligten verantwortet und durchgeführt wird. Die Ware wird direkt vom Lieferanten an den Endabnehmer geliefert. Besondere Bedeutung kommt dem Reihengeschäft insbesondere bei der umsatzsteuerlichen Bewertung im Rahmen des grenzüberschreitenden Handels zu, unabhängig ob das Geschäft innerhalb oder außerhalb der EU abgewickelt wird. In der Praxis steht dabei regelmäßig im Fokus, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung oder eine Ausfuhrlieferung vorliegt und die Rechnung an den Geschäftspartner oder Kunden mit oder ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen werden kann.

Bisherige Struktur bleibt weitgehend erhalten

Mit dem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium die Anwendungsregelungen für Reihengeschäfte in Abschn. 3.14 UStAE umfassend überarbeitet. Neben sprachlichen Anpassungen einiger Begrifflichkeiten hat die Finanzverwaltung vor allem zur Zuordnung der bewegten Lieferung innerhalb eines Reihengeschäfts und damit die Frage der Transportverantwortlichkeit weitere Klarstellungen vorgenommen und Anwendungsbeispiele integriert. Allerdings bleiben die zentralen Kriterien und Anknüpfungspunkte erhalten und führen damit nicht zu einer wesentlichen Änderung der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung.

Nichtbeanstandungsregelung

Die neuen Anwendungsregelungen sind laut Schreiben nun in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings beanstandet die Finanzverwaltung die Fälle vor dem 25. April 2023 nicht, in denen die Beteiligten die Transportverantwortlichkeit abweichend von der nun bestehenden Auffassung beurteilt haben.
Weitere Informationen zur angepassten umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften können Sie ebenfalls im Newsletter-Beitrag der DIHK erhalten.
Stand: 30. Mai 2023